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Innovationsprämie und Umweltbonus für Transporter.

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Der Erwerb (Kauf oder Leasing) von vollelektrischen Fahrzeugen wird in Deutschland durch den Umweltbonus gefördert. Dabei erfolgt die Förderung berechtigter Fahrzeuge, welche sich auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge befinden, grundsätzlich hälftig durch Bund und Automobilhersteller. Im Rahmen der „Innovationsprämie“ verdoppelt der Bund seinen Anteil am Umweltbonus für förderfähige Fahrzeuge. Eine Beantragung des Bundesanteils ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung und ausschließlich über das vom BAFA zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular erfolgen.

Antragsberechtigt sind bis 31.08.2023 Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine, ab 01.09.2023 nur noch Privatpersonen. Der Herstelleranteil am Umweltbonus wird automatisch vom Nettokaufpreis abgezogen, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Im Fall des Leasings wird der Herstelleranteil auf die monatliche Leasingrate umgelegt. Unter gewissen Voraussetzungen gilt der Umweltbonus auch für vollelektrische junge Gebrauchtfahrzeuge, die auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen.

Bei Antragstellung ab 01.01.2023 bis einschließlich 31.12.2023 beträgt der Umweltbonus inkl. „Innovationsprämie“:

Bei Kauf eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell bis 40.000 €:

6.750 € (Bundesanteil: 4.500 €, Herstelleranteil: 2.250 €)

Im Fall des Leasings eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell bis 40.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate:

3.375 € (Bundesanteil: 2.250 €, Herstelleranteil: 1.125 €)

Im Fall des Leasings eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell über 40.000 € bis maximal 65.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate:

2.250 € (Bundesanteil: 1.500 €, Herstelleranteil: 750 €)


Bei Kauf eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell über 40.000 € bis maximal 65.000 €:

4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €)

Im Fall des Leasings eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell bis 40.000 € bei einer Leasingdauer ab 24 Monate:

6.750 € (Bundesanteil: 4.500 €, Herstelleranteil: 2.250 €)

Im Fall des Leasings eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell über 40.000 € bis maximal 65.000 € bei einer Leasingdauer ab 24 Monate:

4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil 1.500 €).


Bei Antragstellung ab dem 01.01.2024 bis einschließlich 31.12.2024 beträgt der Umweltbonus inkl. „Innovationsprämie“:


Bei Kauf eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell bis maximal 45.000 €:

4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €)

Im Fall des Leasings eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland bis maximal 45.000 € bei einer Leasingdauer ab 12 bis einschließlich 23 Monate:

2.250 € (Bundesanteil: 1.500 €, Herstelleranteil: 750 €)

Im Fall des Leasings eines neuen vollelektrischen Fahrzeugs mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell bis maximal 45.000 € bei einer Leasingdauer ab 24 Monate:

4.500 € (Bundesanteil: 3.000 €, Herstelleranteil: 1.500 €)


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Damit Sie den vollen Umfang der Innovationsprämie erhalten, muss ein Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Alle Informationen und den Antrag finden Sie auf der Webseite der BAFA.

*Der Anteil des Herstellers am Umweltbonus wird automatisch vom Nettolistenpreis abgezogen, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Unter gewissen Voraussetzungen gilt der Umweltbonus auch für vollelektrische und Plug-in-Hybrid Leasing- und junge Gebrauchtfahrzeuge, die auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen.
Die Höhe und Berechtigung zur Inanspruchnahme der "Innovationsprämie" bzw. des Umweltbonus ist durch die auf der Website der BAFA (https://www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Elektromobilitaet/elektromobilitaet_node.html) abrufbare Richtlinie geregelt. Anträge auf Förderung mit verdoppeltem Bundesanteil im Rahmen der „Innovationsprämie“ müssen bis einschließlich 31.12.2022 beim BAFA gestellt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der „Innovationsprämie“ bzw. des Umweltbonus. Der Erhalt des Bundesanteils erfolgt vorbehaltlich einer positiven Entscheidung des Antrags durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Umweltbonus endet mit Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, spätestens jedoch am 31.12.2025.